Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 44. HochschulberichtParagraph 44, Hochschulbericht
Der Bundesminister für Unterricht hat unter Mitwirkung aller akademischen Behörden dem Nationalrat regelmäßig, mindestens in Abständen von drei Jahren, einen Bericht über die Leistungen und die Probleme des Hochschulwesens vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere auf Grund der zu erwartenden Zahl an Studierenden den Bedarf der Hochschulen an Lehrkräften, an wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal, an Bauten, Einrichtungen, Behelfen, wissenschaftlichem Material und anderen Hilfsmitteln darzustellen, die Kosten des Bedarfes zu berechnen, die Probleme der Forschung und Lehre an den Hochschulen aufzuzeigen und Vorschläge zu ihrer Lösung zu unterbreiten.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
NOR12118742
Alte Dokumentnummer
N7196613949L