Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 5. Rechte und Pflichten der Studierenden, LernfreiheitParagraph 5, Rechte und Pflichten der Studierenden, Lernfreiheit
(1)Absatz eins,Die ordentlichen Hörer (§ 6), die außerordentlichen Hörer (§ 9 Abs. 2) und die Gasthörer (§ 9 Abs. 1) haben, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Abweichungen ergeben, gleiche Rechte und Pflichten.Die ordentlichen Hörer (Paragraph 6,), die außerordentlichen Hörer (Paragraph 9, Absatz 2,) und die Gasthörer (Paragraph 9, Absatz eins,) haben, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Abweichungen ergeben, gleiche Rechte und Pflichten.
(2)Absatz 2,Die Studierenden genießen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Sie umfaßt:
das Recht, an der Universität (Hochschule), an der sie aufgenommen wurden, und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gleichzeitig auch an anderen Universitäten (Hochschulen) im Rahmen der Zulassungsvorschriften Studienrichtungen zu inskribieren sowie die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienvorschriften frei zu wählen und zu besuchen. Einschränkungen für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen sind zulässig, wenn zum Verständnis der Lehrveranstaltungen besondere Vorkenntnisse (§ 10 Abs. 3) erforderlich sind oder wenn die Anzahl der Plätze begrenzt ist (§ 10 Abs. 4);das Recht, an der Universität (Hochschule), an der sie aufgenommen wurden, und nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, gleichzeitig auch an anderen Universitäten (Hochschulen) im Rahmen der Zulassungsvorschriften Studienrichtungen zu inskribieren sowie die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienvorschriften frei zu wählen und zu besuchen. Einschränkungen für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen sind zulässig, wenn zum Verständnis der Lehrveranstaltungen besondere Vorkenntnisse (Paragraph 10, Absatz 3,) erforderlich sind oder wenn die Anzahl der Plätze begrenzt ist (Paragraph 10, Absatz 4,);
das Recht, zwischen den Angehörigen des Lehrkörpers beim Besuch von Lehrveranstaltungen des gleichen Faches nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 frei zu wählen;das Recht, zwischen den Angehörigen des Lehrkörpers beim Besuch von Lehrveranstaltungen des gleichen Faches nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 frei zu wählen;
das Recht, nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 entweder als ordentlicher Hörer neben einem ordentlichen Studium oder als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 2 gleichzeitig auch an verschiedenen Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten Lehrveranstaltungen zu besuchen, ohne dabei den Abschluß eines ordentlichen Studiums anzustreben;das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 entweder als ordentlicher Hörer neben einem ordentlichen Studium oder als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 gleichzeitig auch an verschiedenen Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten Lehrveranstaltungen zu besuchen, ohne dabei den Abschluß eines ordentlichen Studiums anzustreben;
das Recht, über den Stoff von Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen;
das Recht, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, an der sie aufgenommen worden sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
das Recht, als ordentliche Hörer das Thema ihrer Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;das Recht, als ordentliche Hörer das Thema ihrer Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
das Recht, als Bewerber um das Doktorat (§ 13 Abs. 1 lit. e) das Thema ihrer Dissertation im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen. Nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen kann auch ein Hochschulprofessor oder emeritierter Hochschulprofessor im Rahmen seines Faches, um die Betreuung ersucht werden;das Recht, als Bewerber um das Doktorat (Paragraph 13, Absatz eins, Litera e,) das Thema ihrer Dissertation im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen. Nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen kann auch ein Hochschulprofessor oder emeritierter Hochschulprofessor im Rahmen seines Faches, um die Betreuung ersucht werden;
das Recht, als ordentliche Hörer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen zu Prüfungen (IV. Abschnitt) sowie zur Erwerbung akademischer Grade (V. Abschnitt) zugelassen zu werden.das Recht, als ordentliche Hörer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen zu Prüfungen (römisch vier. Abschnitt) sowie zur Erwerbung akademischer Grade (römisch fünf. Abschnitt) zugelassen zu werden.
(3)Absatz 3,Die ordentlichen Hörer haben ihre Studien nach den Vorschriften der besonderen Studiengesetze, der Studienordnungen und der Studienpläne einzurichten. Die Studienordnungen haben den ordentlichen Hörern die Möglichkeit einzuräumen, neben den Pflichtfächern (§ 15 Abs. 4) aus einer Anzahl weiterer Fächer eines oder mehrere zu wählen (Wahlfächer, § 15 Abs. 4) sowie über das für das Fachstudium erforderliche Maß hinaus weitere Lehrveranstaltungen als Freifächer zu besuchen (§ 17 Abs. 2 lit. f).Die ordentlichen Hörer haben ihre Studien nach den Vorschriften der besonderen Studiengesetze, der Studienordnungen und der Studienpläne einzurichten. Die Studienordnungen haben den ordentlichen Hörern die Möglichkeit einzuräumen, neben den Pflichtfächern (Paragraph 15, Absatz 4,) aus einer Anzahl weiterer Fächer eines oder mehrere zu wählen (Wahlfächer, Paragraph 15, Absatz 4,) sowie über das für das Fachstudium erforderliche Maß hinaus weitere Lehrveranstaltungen als Freifächer zu besuchen (Paragraph 17, Absatz 2, Litera f,).
(4)Absatz 4,Die Studierenden sind verpflichtet, sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen (§ 59 Abs. 5 und § 61 Abs. 4 Hochschul-Organisationsgesetz) einzuhalten und die Weisungen der akademischen Behörden zu befolgen.Die Studierenden sind verpflichtet, sich den Studienzielen (Paragraph eins, Absatz 2,) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen (Paragraph 59, Absatz 5 und Paragraph 61, Absatz 4, Hochschul-Organisationsgesetz) einzuhalten und die Weisungen der akademischen Behörden zu befolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118696
Alte Dokumentnummer
N7196613903L