Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 8. Beurlaubung und StudienbehinderungParagraph 8, Beurlaubung und Studienbehinderung
(1)Absatz eins,Ordentliche Hörer sind auf Ansuchen, insbesondere zum Studium im Ausland oder zwecks Durchführung wissenschaftlicher oder praktischer Tätigkeit, vom Rektor auf die Dauer von höchstens sechs Semestern zu beurlauben.
(2)Absatz 2,Eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) ist der Beurlaubung gleichzuhalten.Eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, letzter Satz) ist der Beurlaubung gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben immatrikuliert (§ 6 Abs. 1). Sie sind zu Diplomprüfungen und Rigorosen nach Maßgabe der Bestimmungen der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen auch zuzulassen, wenn sie das der Prüfung unmittelbar vorangehende Semester an einer ausländischen Hochschule zurückgelegt haben (§ 21 Abs. 2).Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben immatrikuliert (Paragraph 6, Absatz eins,). Sie sind zu Diplomprüfungen und Rigorosen nach Maßgabe der Bestimmungen der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen auch zuzulassen, wenn sie das der Prüfung unmittelbar vorangehende Semester an einer ausländischen Hochschule zurückgelegt haben (Paragraph 21, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
NOR12118699
Alte Dokumentnummer
N7196613906L