Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 9. Studien der Gasthörer und der außerordentlichen HörerParagraph 9, Studien der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer
(1)Absatz eins,Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches Studium (§ 13 Abs. 1) durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen.Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches Studium (Paragraph 13, Absatz eins,) durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 Abs. 3 kann die Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden.Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Absatz 3, kann die Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Die außerordentlichen Hörer und Gasthörer sind vom Rektor nach Maßgabe der verfügbaren Plätze (§ 10 Abs. 4) aufzunehmen. Die Aufnahme ist im Studienbuch (§ 10 Abs. 5) zu beurkunden.Die außerordentlichen Hörer und Gasthörer sind vom Rektor nach Maßgabe der verfügbaren Plätze (Paragraph 10, Absatz 4,) aufzunehmen. Die Aufnahme ist im Studienbuch (Paragraph 10, Absatz 5,) zu beurkunden.
(4)Absatz 4,Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1) eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, Kolloquien (§ 23 Abs. 4), Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und Abs. 4) sowie Prüfungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (§§ 18 und 23 Abs. 6) abzulegen.Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien (Paragraph 13, Absatz eins,) eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, Kolloquien (Paragraph 23, Absatz 4,), Ergänzungsprüfungen (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 4,) sowie Prüfungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (Paragraphen 18 und 23 Absatz 6,) abzulegen.
(5)Absatz 5,Die Vorschriften der §§ 4 und 6 gelten sinngemäß.Die Vorschriften der Paragraphen 4 und 6 gelten sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1991
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118700
Alte Dokumentnummer
N7196613907L