Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fakultät für Bauingenieurwesen – Architektur – Universität Innsbruck
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2007Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 1. ErrichtungParagraph eins, Errichtung
(1)Absatz eins,Zur Aufbringung von Mitteln für die Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck (§ 7 Abs. 4 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Artikels 4 der EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/1962, Nr. 195/1965 und Nr. 180/1966), im folgenden kurz als „Fakultät“ bezeichnet, wird ein Innsbrucker Universitätsfonds, im folgenden kurz „Fonds“ genannt, mit dem Sitz in Innsbruck errichtet.Zur Aufbringung von Mitteln für die Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck (Paragraph 7, Absatz 4, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, in der Fassung des Artikels 4 der EGVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,, und der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1962,, Nr. 195 aus 1965, und Nr. 180 aus 1966,), im folgenden kurz als „Fakultät“ bezeichnet, wird ein Innsbrucker Universitätsfonds, im folgenden kurz „Fonds“ genannt, mit dem Sitz in Innsbruck errichtet. (2)Absatz 2,Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3)Absatz 3,Der Fonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Bundesministerium für Unterricht hat die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12118685
Alte Dokumentnummer
N7196610562O