Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fakultät für Bauingenieurwesen – Architektur – Universität Innsbruck
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2007Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 4. Veränderung in den Rechten und PflichtenParagraph 4, Veränderung in den Rechten und Pflichten
(1)Absatz eins,Der Fonds, das Bundesland Tirol und die Stadtgemeinde Innsbruck verpflichten sich, die für die Fakultät bestimmten Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen bis längstens 30. September 1976 in das Eigentum des Bundes zu übertragen und die erforderlichen Urkunden für den Eigentumsübergang über Aufforderung des Bundes zu unterzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke sowie der fertiggestellten und eingerichteten Gebäude an den Bund.
(3)Absatz 3,Soweit Verpflichtungen des Fonds erlöschen (Abs. 2), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Universität zu fördern. Insbesondere (Abs. 2), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Fakultät beizutragen.Soweit Verpflichtungen des Fonds erlöschen (Absatz 2,), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Universität zu fördern. Insbesondere (Absatz 2,), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Fakultät beizutragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12118688
Alte Dokumentnummer
N7196610565O