Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 17.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Jahrgangsweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (vgl. § 35 Abs. 3d Z 1 und Abs. 3e Z 2):Jahrgangsweise gestaffeltes In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 35, Absatz 3 d, Ziffer eins und Absatz 3 e, Ziffer 2,):
1.9.2006 (I. bis III. Jahrgang)1.9.2006 (römisch eins. bis römisch drei. Jahrgang)
1.9.2007 (IV. Jahrgang)1.9.2007 (römisch vier. Jahrgang)
1.9.2008 (V. Jahrgang)1.9.2008 (römisch fünf. Jahrgang)
Text
§ 17. LehrpläneParagraph 17, Lehrpläne
(1)Absatz eins,In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
(2)Absatz 2,Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Dokumentnummer
NOR40067450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Gilt nur für den IV. und V. Jahrgang. Tritt mit Ablauf des 31.8.2007 Gilt nur für den römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang. Tritt mit Ablauf des 31.8.2007
für den IV. Jahrgang außer Kraft und mit 31.8.2008 für den für den römisch vier. Jahrgang außer Kraft und mit 31.8.2008 für den
V. Jahrgang (vgl. § 35 Abs. 3d und Abs. 3e Z 2).römisch fünf. Jahrgang vergleiche Paragraph 35, Absatz 3 d und Absatz 3 e, Ziffer 2,).
Text
§ 17. LehrpläneParagraph 17, Lehrpläne
(1)Absatz eins,In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Bewegung und Sport;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
(2)Absatz 2,Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.
Dokumentnummer
NOR40067451