Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 20. Errichtung höherer land- und forstwirtschaftlicher LehranstaltenParagraph 20, Errichtung höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten
(1)Absatz eins,Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.
(2)Absatz 2,Ein Bedarf ist anzunehmen, wenn mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für mehrere Jahre mit einer Schülerzahl von 30 je Klasse gerechnet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Dokumentnummer
NOR12118771
Alte Dokumentnummer
N7196640610L