Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2018Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe
§ 39.Paragraph 39,
Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 35 Abs. 3h Z 4 die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 33 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 35, Absatz 3 h, Ziffer 4, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß Paragraph 33, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40182222