Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Abschnitt I - EinleitungAbschnitt römisch eins - Einleitung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die griechisch-orientalische Kirche in Österreich ist eine gesetzlich anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.
(2)Absatz 2,Ihr sind mit Wirkung für den staatlichen Bereich alle Personen griechisch-orientalischen (orthodoxen) Glaubensbekenntnisses zugehörig, wenn und solange sie im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes im In- oder Ausland einen gewöhnlichen inländischen Aufenthalt haben. Diese bekenntnismäßige Zugehörigkeit zur griechisch-orientalischen Kirche in Österreich ist von der Mitgliedschaft zu einer staatlich anerkannten Kirchengemeinde nicht abhängig.
(3)Absatz 3,Beabsichtigen Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, in ihrem Namen statt der Bezeichnung „griechisch-orientalisch“ die Bezeichnung „orthodox“ mit einem vorangestellten Zusatz zu führen, so findet, sofern nicht schon bei der Errichtung einer Kirchengemeinde eine derartige Bezeichnung der Rechtsperson (§ 3 Abs. 1) gewählt wird, § 10 Abs. 5 Anwendung.Beabsichtigen Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, in ihrem Namen statt der Bezeichnung „griechisch-orientalisch“ die Bezeichnung „orthodox“ mit einem vorangestellten Zusatz zu führen, so findet, sofern nicht schon bei der Errichtung einer Kirchengemeinde eine derartige Bezeichnung der Rechtsperson (Paragraph 3, Absatz eins,) gewählt wird, Paragraph 10, Absatz 5, Anwendung.
Schlagworte
RGBl. Nr. 142/1867, Inland
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Dokumentnummer
NOR40020414