Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 15.07.1967 — BGBl. Nr. 229/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute15.07.1967 BGBl. Nr. 229/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.07.1967BGBl. Nr. 229/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Dem Bundesministerium für Unterricht ist der Wortlaut der jeweils geltenden Satzungen einer Kirchengemeinde beziehungsweise zwischenweilig erfolgter Änderungen auf schriftliches mit Gründen versehenes Verlangen bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Für den Fall, daß geltende Satzungen einer griechisch-orientalischen Kirchengemeinde dem Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen und daß sich derartige Mängel auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beheben lassen oder daß trotz Aufforderung vertretungsbefugte Organe einer staatlich anerkannten Kirchengemeinde nicht bestellt werden, hat das Bundesministerium für Unterricht aus wichtigen Gründen die Handlungsfähigkeit in äußeren Angelegenheiten der betreffenden Kirchengemeinde für den staatlichen Bereich mit Bescheid für zeitweilig gehemmt zu erklären und beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Mangel einen Eingriff in die Rechte anderer Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich zur Folge hat oder zur Folge haben kann oder wenn durch den Mangel dritten Personen Nachteile erwachsen können.
  3. Absatz 3,Unter gleichen Voraussetzungen hat, falls die im Absatz 2, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen, das Bundesministerium für Unterricht überdies mit Bescheid die einer staatlich anerkannten Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechtes zustehenden besonderen Rechte zu suspendieren.
  4. Absatz 4,Sollen derartige Maßnahmen gegen eine der in Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes genannten Kirchengemeinden getroffen werden, ist die griechisch-orientalische Metropolis von Austria zu hören; sie genießt in solchen Verfahren Parteistellung.
  5. Absatz 5,Die getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR12118801

alte Dokumentnummer

N7196710580O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/229/P12/NOR12118801