Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 15.07.1967 — BGBl. Nr. 229/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute15.07.1967 BGBl. Nr. 229/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.07.1967BGBl. Nr. 229/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Anzeige an das Bundesministerium für Unterricht über die Errichtung einer Kirchengemeinde und die satzungsgemäße Bestellung der Organe hat die Bezeichnung der Rechtsperson, eine Ausfertigung der Satzungen sowie Namen und Anschriften tauglicher (Paragraph 9,) satzungsgemäß nach außen vertretungsbefugter Organe zu enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Litera a, ist glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Unterricht hat das Einlangen der Anzeige über die Errichtung der Kirchengemeinde und die satzungsgemäße Bestellung der nach außen vertretungsbefugten Organe bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden. Ab dem Tag des Einlangens der gesetzmäßig ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Unterricht genießt die betreffende Kirchengemeinde als staatlich anerkannte Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
  3. Absatz 3,Entspricht eine Anzeige nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, hat das Bundesministerium für Unterricht unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel aufzufordern; bei offenbarer Aussichtslosigkeit einer solchen Aufforderung oder bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist hat das Bundesministerium für Unterricht die Kenntnisnahme der Anzeige mit Bescheid abzulehnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR12118792

alte Dokumentnummer

N7196710571O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/229/P3/NOR12118792