Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1975Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule berechtigt zur Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen Hochschule für alle Studien- bzw. Fachrichtungen, wobei jedoch in den in den §§ 4 bis 6 geregelten Fällen die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung erforderlich ist. Paragraph eins, Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule berechtigt zur Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen Hochschule für alle Studien- bzw. Fachrichtungen, wobei jedoch in den in den Paragraphen 4 bis 6 geregelten Fällen die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung erforderlich ist.
Schlagworte
Studienrichtung
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2008
Dokumentnummer
NOR12118807
Alte Dokumentnummer
N7196830868L