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§ 4. (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:Paragraph 4, (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
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Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
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Mathematisches Realgymnasium Theologie
Wirtschaftskundliches Realgymnasium Rechtswissenschaft
für Mädchen (ohne Latein) Medizin
Höhere technische und gewerbliche Ur- und Frühgeschichte
Lehranstalten Alte Geschichte
Handelsakademie Klassische Archäologie
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Antike Numismatik und
Frauenberufe vorislamische Geschichte
Mittelasiens
Höhere land- und forstwirtschaftliche Allgemeine und
Lehranstalten indogermanische
Sprachwissenschaft
Klassische Philologie
Slawische Philologie
Ägyptologie
b) aus einer lebenden Fremdsprache:
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Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
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Höhere technische und gewerbliche Theologie
Lehranstalten Rechtswissenschaft
Höhere land- und forstwirtschaftliche Medizin
Lehranstalten Alle Fachrichtungen der
philosophischen Fakultäten
(mit Ausnahme des
Übersetzer- und
Dolmetscherstudiums)
Sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen
c) aus Philosophischem Einführungsunterricht:
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Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
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Höhere technische und gewerbliche Theologie
Lehranstalten Rechtswissenschaft
Handelsakademie Medizin
Höhere Lehranstalt für Alle Fachrichtungen der
wirtschaftliche Frauenberufe philosophischen Fakultäten
Höhere land- und forstwirtschaftliche (mit Ausnahme des
Lehranstalten Übersetzer- und
Dolmetscherstudiums)
d) aus Naturgeschichte:
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Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
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Höhere technische und gewerbliche Medizin
Lehranstalten Pharmazie
Handelsakademie Naturgeschichte
Veterinärmedizin
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Höhere technische und gewerbliche Geographie
Lehranstalten
e) aus Chemie:
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Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
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Höhere Lehranstalt für Weberei und Medizin
Spinnerei Pharmazie
Höhere Lehranstalt für Wirkerei und Fächer der mathematisch-
Strickerei naturwissenschaftlichen
Höhere Lehranstalt für Gruppe der
wirtschaftliche Frauenberufe Philosophischen Fakultäten
Höhere Lehranstalt für Alle Fachrichtungen der
landwirtschaftliche Frauenberufe Technischen Hochschulen
und der Montanistischen
Hochschule
Veterinärmedizin
Forstwirtschaft
Kulturtechnik
Gärungstechnik
f) aus Mathematik:
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Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
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Höhere Lehranstalt für Sozial- und
wirtschaftliche Frauenberufe wirtschaftswissenschaftliche
Höhere land- und Studienrichtungen
forstwirtschaftliche Lehranstalten Fächer der mathematisch-
(ausgenommen für Landtechnik) naturwissenschaftlichen
Gruppe der
Philosophischen Fakultäten
Alle Fachrichtungen der
Technischen Hochschulen
und der Montanistischen
Hochschule
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Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Forstwirtschaft
Frauenberufe Kulturtechnik
Höhere Lehranstalt für
landwirtschaftliche Frauenberufe
g) aus Physik:
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Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
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Höhere Lehranstalt für Fächer der mathematisch-
wirtschaftliche Frauenberufe naturwissenschaftlichen
Gruppe der Philosophischen
Fakultäten
Höhere land- und Alle Fachrichtungen der
forstwirtschaftliche Lehranstalten Technischen Hochschulen
und der Montanistischen
Hochschule
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Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
wirtschaftliche Frauenberufe Kulturtechnik
Höhere Lehranstalt für
landwirtschaftliche Frauenberufe
aus Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde:
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Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
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Höhere Lehranstalt für Alle Fachrichtungen
landwirtschaftliche Frauenberufe (ausgenommen die
Fachrichtungen der
Hochschule für
Bodenkultur)
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, Litera a, entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(3)Absatz 3,Die Zusatzprüfung aus einer lebenden Fremdsprache nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn eine lebende Fremdsprache Reifeprüfungsgegenstand an der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt war oder der Schüler aus einer lebenden Fremdsprache im Jahreszeugnis über die letzte lehrplanmäßige Schulstufe mindestens „Befriedigend'' erhalten hat.Die Zusatzprüfung aus einer lebenden Fremdsprache nach Absatz eins, Litera b, entfällt, wenn eine lebende Fremdsprache Reifeprüfungsgegenstand an der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt war oder der Schüler aus einer lebenden Fremdsprache im Jahreszeugnis über die letzte lehrplanmäßige Schulstufe mindestens „Befriedigend'' erhalten hat.
(4)Absatz 4,Die Zusatzprüfung aus Philosophischem Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Philosophischen Einführungsunterricht nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Philosophischem Einführungsunterricht nach Absatz eins, Litera c, entfällt, wenn der Schüler Philosophischen Einführungsunterricht nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(5)Absatz 5,Die Zusatzprüfung aus Philosophischem Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. c ist für Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn die Schülerin einen entsprechenden Freigegenstand erfolgreich besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Philosophischem Einführungsunterricht nach Absatz eins, Litera c, ist für Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn die Schülerin einen entsprechenden Freigegenstand erfolgreich besucht hat.
(6)Absatz 6,Die Zusatzprüfung aus Mathematik nach Abs. 1 lit. f entfällt für Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, wenn sie Mathematik im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden als relativen Pflichtgegenstand oder Freigegenstand erfolgreich besucht haben.Die Zusatzprüfung aus Mathematik nach Absatz eins, Litera f, entfällt für Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, wenn sie Mathematik im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden als relativen Pflichtgegenstand oder Freigegenstand erfolgreich besucht haben.