Kurztitel
Hochschulberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1975Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1975,
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 5. (1) Vor Beginn des zweiten einrechenbaren Semesters in den folgenden Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen ist eine Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie zur Reifeprüfung folgender höherer Schulen erforderlich:Paragraph 5, (1) Vor Beginn des zweiten einrechenbaren Semesters in den folgenden Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen ist eine Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie zur Reifeprüfung folgender höherer Schulen erforderlich:
---------------------------------------------------------------------
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
---------------------------------------------------------------------
Humanistisches Gymnasium Darstellende Geometrie
Neusprachliches Gymnasium Bauingenieurwesen
Naturwissenschaftliches Realgymnasium Architektur
(ohne Darstellende Geometrie) Maschinenbau
Wirtschaftskundliches Realgymnasium Schiffstechnik
für Mädchen Elektrotechnik
Musisch-pädagogisches Realgymnasium Feuerungs- und Gastechnik
Höhere Lehranstalt Vermessungswesen
textilkaufmännischer Richtung Wirtschaftsingenieurwesen
Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Verfahrenstechnik
und Drucktechnik - Papiertechnik
Höhere Lehranstalt für Bergwesen
Fremdenverkehrsberufe Markscheidewesen
Handelsakademie Erdölwesen
Höhere Lehranstalt für Hüttenwesen
wirtschaftliche Frauenberufe
Höhere land- und
forstwirtschaftliche Lehranstalten
(ausgenommen für Landtechnik)
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Absatz eins, entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
Schlagworte
Feuerungstechnik, Reproduktionstechnik