Kurztitel
Hochschulberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1975Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1975,
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 6. (1) Vor Beginn des vierten einrechenbaren Semesters in den folgenden Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen sind Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung folgender höherer Schulen erforderlich:Paragraph 6, (1) Vor Beginn des vierten einrechenbaren Semesters in den folgenden Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen sind Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung folgender höherer Schulen erforderlich:
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Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
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Mathematisches Realgymnasium Philosophie
Wirtschaftskundliches Realgymnasium Geschichte
für Mädchen (ohne Latein) Kunstgeschichte
Höhere technische und gewerbliche Musikwissenschaft
Lehranstalten Theaterwissenschaft
Handelsakademie Germanistik
Höhere Lehranstalt für Romanistik
wirtschaftliche Frauenberufe Orientalistik
Höhere land- und Indologie
forstwirtschaftliche Lehranstalten Pharmazie
Veterinärmedizin
b) aus Griechisch:
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Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
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Neusprachliches Gymnasium Theologie
Realistisches Gymnasium Alte Geschichte
Naturwissenschaftliches Realgymnasium Klassische Archäologie
Mathematisches Realgymnasium Antike Numismatik und
Wirtschaftskundliches Realgymnasium vorislamische Geschichte
für Mädchen Mittelasiens
Musisch-pädagogisches Realgymnasium Allgemeine und
Höhere technische und gewerbliche indogermanische
Lehranstalten Sprachwissenschaft
Handelsakademie Klassische Philologie
Höhere Lehranstalt für Ägyptologie
wirtschaftliche Frauenberufe
Höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten
c) aus Naturgeschichte:
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Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
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Höhere technische und gewerbliche Landwirtschaft
Lehranstalten Forstwirtschaft
Handelsakademie Kulturtechnik
Gärungstechnik
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, Litera a, entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(3)Absatz 3,Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Absatz eins, Litera b, entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.