Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1975Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 7. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 4 bis 6 können - soweit dies in der Reifeprüfungsvorschrift für die betreffenden höheren Schulen vorgesehen ist - im Rahmen der Reifeprüfung an diesen Schulen, in den übrigen Fällen an allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen das betreffende Fach Reifeprüfungsgegenstand ist, abgelegt werden.Paragraph 7, (1) Zusatzprüfungen nach den Paragraphen 4 bis 6 können - soweit dies in der Reifeprüfungsvorschrift für die betreffenden höheren Schulen vorgesehen ist - im Rahmen der Reifeprüfung an diesen Schulen, in den übrigen Fällen an allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen das betreffende Fach Reifeprüfungsgegenstand ist, abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Für das Prüfungsverfahren und das Ausmaß der nachzuweisenden Kenntnisse gelten die Vorschriften über die Reifeprüfung an der betreffenden höheren Schule sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12118813
Alte Dokumentnummer
N7196830874L