Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
23.03.1968 bis 31.08.1975 — BGBl. Nr. 101/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 923.03.196831.08.1975 BGBl. Nr. 101/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1975,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

23.03.1968BGBl. Nr. 101/1968

Außerkrafttretensdatum

31.08.1975aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1975

Index

70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 9, (1) Unter allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne der Paragraphen 36, 37 und 38 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

  1. Absatz 2,Unter Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne der Paragraphen 72, 73, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
  2. Absatz 3,Unter Handelsakademien im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Handelsakademien im Sinne der Paragraphen 74, 75, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
  3. Absatz 4,Unter Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne der Paragraphen 76, 77, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
  4. Absatz 5,Unter höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne der Paragraphen 11 und 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2008

Gesetzesnummer

10009299

Dokumentnummer

NOR12118815

Alte Dokumentnummer

N7196830876L