Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1975Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 9. (1) Unter allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne der §§ 36, 37 und 38 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.Paragraph 9, (1) Unter allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne der Paragraphen 36, 37 und 38 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
(2)Absatz 2,Unter Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne der §§ 72, 73 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.Unter Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne der Paragraphen 72, 73, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
(3)Absatz 3,Unter Handelsakademien im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Handelsakademien im Sinne der §§ 74, 75 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.Unter Handelsakademien im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Handelsakademien im Sinne der Paragraphen 74, 75, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
(4)Absatz 4,Unter Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne der §§ 76, 77 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.Unter Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne der Paragraphen 76, 77, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
(5)Absatz 5,Unter höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne der §§ 11 und 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.Unter höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne der Paragraphen 11 und 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2008
Dokumentnummer
NOR12118815
Alte Dokumentnummer
N7196830876L