Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1969Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Bedeutung des Rundfunks und des Fernsehens für die kulturellen Kontakte zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen dem Rundfunk und dem Fernsehen beider Länder, zum Austausch von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, von Delegationen und einzelnen Fachleuten sowie zur Durchführung anderer Maßnahmen von gegenseitigem Interesse auf diesem Gebiet beitragen.
Schlagworte
Rundfunkprogramm
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR40039233