Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1969Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Die Vertragschließenden Teile, in der Überzeugung, daß der Fremdenverkehr einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern darstellt, sind übereingekommen, auf die Erreichung einer möglichst großen Zahl von Touristenreisen hinzuwirken und solchen Reisen zum Kennenlernen des Lebens, der Arbeit und der Kultur beider Völker weitgehende Unterstützung angedeihen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR40039235