Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 06.06.1969 — BGBl. Nr. 319/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute06.06.1969 BGBl. Nr. 319/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,

Typ

Vertrag - UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

06.06.1969BGBl. Nr. 319/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch zwölf

Die Vertragschließenden Teile, in der Überzeugung, daß der Fremdenverkehr einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern darstellt, sind übereingekommen, auf die Erreichung einer möglichst großen Zahl von Touristenreisen hinzuwirken und solchen Reisen zum Kennenlernen des Lebens, der Arbeit und der Kultur beider Völker weitgehende Unterstützung angedeihen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039235