Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1969Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Das Abkommen behält seine Wirksamkeit bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Frist, beginnend mit dem Tage, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Teil seinen Wunsch erklärt, es aufzukündigen.
Geschehen zu Moskau, am 22. März 1968, in zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR40039239