Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1969Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgut (laut Anlage), dessen Eigentümer bisher nicht festgestellt werden konnten.
(2)Absatz 2,Die Anmeldestelle (§ 2 Abs. 1) hat gemäß des in der Anlage zahlenmäßig angeführten Kunst- und Kulturgutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. September 1969 eine Liste mit einer Beschreibung zu verlautbaren.Die Anmeldestelle (Paragraph 2, Absatz eins,) hat gemäß des in der Anlage zahlenmäßig angeführten Kunst- und Kulturgutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. September 1969 eine Liste mit einer Beschreibung zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118844
Alte Dokumentnummer
N7196910874O