Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1969Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat dafür Sorge zu tragen, daß die nach § 1 Abs. 2 verlautbarte Liste bei allen österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zur Einsichtnahme aufliegt.Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat dafür Sorge zu tragen, daß die nach Paragraph eins, Absatz 2, verlautbarte Liste bei allen österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zur Einsichtnahme aufliegt.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Liste während der Dauer der Anmeldefrist (§ 2 Abs. 1) zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und einen Hinweis darauf an der Amtstafel anzubringen.Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Liste während der Dauer der Anmeldefrist (Paragraph 2, Absatz eins,) zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und einen Hinweis darauf an der Amtstafel anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118853
Alte Dokumentnummer
N7196910883O