Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1969Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet:
der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung – die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
der Ausdruck „Universitäten“:
die Institute, denen von dem Vertragsschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR12118937
Alte Dokumentnummer
N7196933607L