Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nach Maßgabe der Bestimmung des Artikels V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, nach Maßgabe der Bestimmung des Artikels römisch fünf Paragraph eins, Absatz 3, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen. (2)Absatz 2,Das Studium an den Katholisch-theologischen Fakultäten hat folgende Studienrichtungen zu umfassen:
die fachtheologische Studienrichtung,
die religionspädagogischen Studienrichtungen, und zwar
die selbständige religionspädagogische Studienrichtung,
die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung,
die philosophische Studienrichtung.
(3)Absatz 3,An die Absolventen der im Abs. 2 lit. a und b Z. 1 genannten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, abgekürzt „Mag. theol.“, verliehen.An die Absolventen der im Absatz 2, Litera a und b Ziffer eins, genannten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, abgekürzt „Mag. theol.“, verliehen.
(4)Absatz 4,An die Absolventen der im Abs. 2 lit. b Z. 2 genannten Studienrichtung wird, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach dieser Studienrichtung angehört, der akademische Grad gemäß Abs. 3 verliehen.An die Absolventen der im Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, genannten Studienrichtung wird, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach dieser Studienrichtung angehört, der akademische Grad gemäß Absatz 3, verliehen.
(5)Absatz 5,An die Absolventen der im Abs. 2 lit. c genannten Studienrichtung wird der akademische Grad „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Mag. phil. fac. theol.“, verliehen.An die Absolventen der im Absatz 2, Litera c, genannten Studienrichtung wird der akademische Grad „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Mag. phil. fac. theol.“, verliehen.
(6)Absatz 6,An die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 15 wird der akademische Grad „Doktor der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae“, abgekürzt „Dr. theol.“, an die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 16 wird der akademische Grad „Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.“, verliehen.An die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 15, wird der akademische Grad „Doktor der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae“, abgekürzt „Dr. theol.“, an die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 16, wird der akademische Grad „Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.“, verliehen.
Schlagworte
Hilfswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118871
Alte Dokumentnummer
N7196913865L