Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 11. Zweiter StudienabschnittParagraph 11, Zweiter Studienabschnitt
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt hat einem vertieften Eindringen in die philosophische Forschung und dem Studium der Spezialprobleme der Philosophie und ihrer Grenzgebiete, insbesondere der Religionswissenschaft und der Gesellschaftslehre, zu dienen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der erfolgreichen Teilnahme an mindestens vier Seminaren;
der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).der Approbation der Diplomarbeit (Paragraph 12,).
(3)Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Grundfragen der systematischen Philosophie;
Philosophische Problemgeschichte.
(4)Absatz 4,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Sie hat aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen zu bestehen. Die schriftliche Prüfung hat aus Prüfungsarbeiten in der Form von Klausurarbeiten zu bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118881
Alte Dokumentnummer
N7196913875L