Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.10.1969 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.196930.09.2003 BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Katholisch-theologische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1969BGBl. Nr. 293/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch sechs. ABSCHNITT
Diplomarbeit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Prüfungsfächer der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen der gewählten Studienrichtung zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens im drittletzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes zu vergeben.
  3. Absatz 3,Der abschließende Teil der zweiten Diplomprüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit abgelegt werden.
  4. Absatz 4,Die zweite Diplomprüfung hat jedenfalls eine Prüfung über das in Betracht kommende Teilgebiet des Prüfungsfaches zu enthalten, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118882

Alte Dokumentnummer

N7196913876L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/293/P12/NOR12118882