Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Diplomarbeit
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Prüfungsfächer der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen der gewählten Studienrichtung zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens im drittletzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes zu vergeben.
(3)Absatz 3,Der abschließende Teil der zweiten Diplomprüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Die zweite Diplomprüfung hat jedenfalls eine Prüfung über das in Betracht kommende Teilgebiet des Prüfungsfaches zu enthalten, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118882
Alte Dokumentnummer
N7196913876L