Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.10.1969 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.196930.09.2003 BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Katholisch-theologische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1969BGBl. Nr. 293/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch sieben. ABSCHNITT
Einrechnung von Studien an kirchlichen theologischen Lehranstalten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Tritt ein Studierender von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich) an eine Katholisch-theologische Fakultät über, so sind die an der Lehranstalt absolvierten Studien in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 4, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), soweit sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 und der Paragraphen 2 bis 8 dieses Bundesgesetzes sowie der in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes eingerichtet wurden.
  2. Absatz 2,Unter der im Absatz eins, genannten Voraussetzung sind an solchen Lehranstalten abgelegte Prüfungen als Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen anzuerkennen, wenn der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer
    1. Litera a
      die Lehrbefugnis für das betreffende Fach besitzt oder
    2. Litera b
      von einer Katholisch-theologischen Fakultät zur Abnahme der jeweiligen Prüfungen auf die Dauer von drei Jahren bevollmächtigt wurde.
  3. Absatz 3,Unter den gleichen Voraussetzungen sind an einer solchen Lehranstalt abgelegte Prüfungen als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie unter dem Vorsitz
    1. Litera a
      eines von einer Katholisch-theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessors oder
    2. Litera b
      eines sonst von einer Katholisch-theologischen Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Vor der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Absatz 4,Im Falle eines Übertrittes gemäß Absatz eins, ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118883

Alte Dokumentnummer

N7196913877L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/293/P13/NOR12118883