Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Einrechnung von Studien an kirchlichen theologischen Lehranstalten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Tritt ein Studierender von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Artikel V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich) an eine Katholisch-theologische Fakultät über, so sind die an der Lehranstalt absolvierten Studien in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen (§ 20 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), soweit sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 und der §§ 2 bis 8 dieses Bundesgesetzes sowie der in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes eingerichtet wurden.Tritt ein Studierender von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich) an eine Katholisch-theologische Fakultät über, so sind die an der Lehranstalt absolvierten Studien in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 4, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), soweit sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 und der Paragraphen 2 bis 8 dieses Bundesgesetzes sowie der in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes eingerichtet wurden.
(2)Absatz 2,Unter der im Abs. 1 genannten Voraussetzung sind an solchen Lehranstalten abgelegte Prüfungen als Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen anzuerkennen, wenn der von der Lehranstalt namhaft gemachte PrüferUnter der im Absatz eins, genannten Voraussetzung sind an solchen Lehranstalten abgelegte Prüfungen als Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen anzuerkennen, wenn der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer
die Lehrbefugnis für das betreffende Fach besitzt oder
von einer Katholisch-theologischen Fakultät zur Abnahme der jeweiligen Prüfungen auf die Dauer von drei Jahren bevollmächtigt wurde.
(3)Absatz 3,Unter den gleichen Voraussetzungen sind an einer solchen Lehranstalt abgelegte Prüfungen als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie unter dem Vorsitz
eines von einer Katholisch-theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessors oder
eines sonst von einer Katholisch-theologischen Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Vor der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Absatz 4,Im Falle eines Übertrittes gemäß Abs. 1 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nicht anzuwenden.Im Falle eines Übertrittes gemäß Absatz eins, ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118883
Alte Dokumentnummer
N7196913877L