Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Absolventen kirchlicher theologischer Lehranstalten ist der im § 1 Abs. 3 und 4 genannte Diplomgrad zu verleihen, wennAbsolventen kirchlicher theologischer Lehranstalten ist der im Paragraph eins, Absatz 3 und 4 genannte Diplomgrad zu verleihen, wenn
nach Einrechnung der Studien gemäß § 13 Abs. 1 die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannte Studiendauer erreicht wurde;nach Einrechnung der Studien gemäß Paragraph 13, Absatz eins, die im Paragraph 2, Absatz eins bis 3 genannte Studiendauer erreicht wurde;
die abgelegten Prüfungen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 anerkannt wurden;die abgelegten Prüfungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3 anerkannt wurden;
die Diplomarbeit von einem fachzuständigen Universitätsprofessor der Katholisch-theologischen Fakultät approbiert oder von einem fachzuständigen Universitätsdozenten an der betreffenden Lehranstalt betreut und approbiert wurde. § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.die Diplomarbeit von einem fachzuständigen Universitätsprofessor der Katholisch-theologischen Fakultät approbiert oder von einem fachzuständigen Universitätsdozenten an der betreffenden Lehranstalt betreut und approbiert wurde. Paragraph 25, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 26, Absatz 9, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein Übertritt gemäß § 13 ist nicht erforderlich.Ein Übertritt gemäß Paragraph 13, ist nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118884
Alte Dokumentnummer
N7196913878L