Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
VIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
§ 15. Doktorat der TheologieParagraph 15, Doktorat der Theologie
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für die Erwerbung des Doktorates der Theologie sind:
die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß § 4 oder § 6 oder die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen gemäß § 14 oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 6, oder die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen gemäß Paragraph 14, oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (Paragraph 21, Absatz eins und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
die Absolvierung der spezialisierenden Doktoratsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);die Absolvierung der spezialisierenden Doktoratsstudien (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
die Approbation der Dissertation;
die erfolgreiche Ablegung des Rigorosums.
(2)Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist den gemäß § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 6 eingerichteten Studien zu entnehmen. Gehört das Thema der Dissertation nicht einem der in Abs. 4 lit. b genannten Fächer an, so hat es einen echten thematischen Zusammenhang mit einem dieser Fächer aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation zu bestellende zweite Begutachter hat in diesem Fall ein Vertreter dieses Faches zu sein.Das Thema der Dissertation ist den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraphen 3 bis 6 eingerichteten Studien zu entnehmen. Gehört das Thema der Dissertation nicht einem der in Absatz 4, Litera b, genannten Fächer an, so hat es einen echten thematischen Zusammenhang mit einem dieser Fächer aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation zu bestellende zweite Begutachter hat in diesem Fall ein Vertreter dieses Faches zu sein.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum Rigorosum ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen.Die Zulassung zum Rigorosum ist von den im Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen.
(4)Absatz 4,Das Rigorosum hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
das Fach, dem das Thema der Dissertation angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis, § 25 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);das Fach, dem das Thema der Dissertation angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis, Paragraph 25, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Dogmatik (einschließlich der ökumenischen Theologie und Sakramententheologie),
Katechetik und Religionspädagogik,
(5)Absatz 5,Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Die Prüfungen sind mündlich abzuhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118885
Alte Dokumentnummer
N7196913879L