Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.10.1969 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.10.196930.09.2003 BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Katholisch-theologische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1969BGBl. Nr. 293/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 16, Doktorat der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät ist:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß Paragraph 11,;
    2. Litera b
      die Absolvierung der spezialisierenden Doktoratsstudien (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
    3. Litera c
      die Approbation der Dissertation;
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung des Rigorosums.
  2. Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist dem Gesamtbereich der Philosophie und ihrer Grenzgebiete zu entnehmen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zum Rigorosum ist von den im Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen. In der Studienordnung kann die Ablegung einer Vorprüfung über philosophische Spezialprobleme sowie die Ablegung einer weiteren Vorprüfung aus einem den gemäß Paragraphen 10 und 11 eingerichteten Studien angehörenden vom Kandidaten zu wählenden Fach, das nicht Prüfungsfach des Rigorosums ist, vorgesehen werden.
  4. Absatz 4,Das Rigorosum hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem systematischen und problemgeschichtlichen Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört, sowie die Verteidigung der Dissertation;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem den gemäß Paragraphen 10 und 11 eingerichteten Studien angehörenden Fach nach Wahl des Kandidaten, dessen Kombination mit dem Dissertationsfach wissenschaftlich sinnvoll ist. Im Zweifel entscheidet das Professorenkollegium.
  5. Absatz 5,Auf das Rigorosum sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118886

Alte Dokumentnummer

N7196913880L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/293/P16/NOR12118886