Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 16. Doktorat der Philosophie an einer Katholisch-theologischen FakultätParagraph 16, Doktorat der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät ist:
die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß § 11;die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß Paragraph 11,;
die Absolvierung der spezialisierenden Doktoratsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);die Absolvierung der spezialisierenden Doktoratsstudien (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
die Approbation der Dissertation;
die erfolgreiche Ablegung des Rigorosums.
(2)Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist dem Gesamtbereich der Philosophie und ihrer Grenzgebiete zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum Rigorosum ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen. In der Studienordnung kann die Ablegung einer Vorprüfung über philosophische Spezialprobleme sowie die Ablegung einer weiteren Vorprüfung aus einem den gemäß §§ 10 und 11 eingerichteten Studien angehörenden vom Kandidaten zu wählenden Fach, das nicht Prüfungsfach des Rigorosums ist, vorgesehen werden.Die Zulassung zum Rigorosum ist von den im Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen. In der Studienordnung kann die Ablegung einer Vorprüfung über philosophische Spezialprobleme sowie die Ablegung einer weiteren Vorprüfung aus einem den gemäß Paragraphen 10 und 11 eingerichteten Studien angehörenden vom Kandidaten zu wählenden Fach, das nicht Prüfungsfach des Rigorosums ist, vorgesehen werden.
(4)Absatz 4,Das Rigorosum hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem systematischen und problemgeschichtlichen Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört, sowie die Verteidigung der Dissertation;
eine Prüfung aus einem den gemäß §§ 10 und 11 eingerichteten Studien angehörenden Fach nach Wahl des Kandidaten, dessen Kombination mit dem Dissertationsfach wissenschaftlich sinnvoll ist. Im Zweifel entscheidet das Professorenkollegium.eine Prüfung aus einem den gemäß Paragraphen 10 und 11 eingerichteten Studien angehörenden Fach nach Wahl des Kandidaten, dessen Kombination mit dem Dissertationsfach wissenschaftlich sinnvoll ist. Im Zweifel entscheidet das Professorenkollegium.
(5)Absatz 5,Auf das Rigorosum sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 anzuwenden.Auf das Rigorosum sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118886
Alte Dokumentnummer
N7196913880L