Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 227/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.10.198830.09.2003 BGBl. Nr. 227/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Katholisch-theologische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 227/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch neun. ABSCHNITT

Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung ist von den katholisch-theologischen Fakultäten ein Hochschullehrgang zur Fortbildung (Paragraph 18, Absatz 4, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) in der Dauer von zwei Semestern durchzuführen. Er hat der spezialisierten Ausbildung in pastoraltheologischen, religionspädagogischen und anderen Fächern des katholisch-theologischen Studiums zu dienen.
  2. Absatz 2,Lehrveranstaltungen dieses Hochschullehrganges können bereits ab dem dritten einrechenbaren Semester absolviert werden.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe der vorhandenen Studienplätze können auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde auch Studierende und Absolventen der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung und der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung zu diesem Hochschullehrgang zugelassen werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118887

Alte Dokumentnummer

N7196913881L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/293/P17/NOR12118887