Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITT
Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung ist von den katholisch-theologischen Fakultäten ein Hochschullehrgang zur Fortbildung (§ 18 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) in der Dauer von zwei Semestern durchzuführen. Er hat der spezialisierten Ausbildung in pastoraltheologischen, religionspädagogischen und anderen Fächern des katholisch-theologischen Studiums zu dienen.Für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung ist von den katholisch-theologischen Fakultäten ein Hochschullehrgang zur Fortbildung (Paragraph 18, Absatz 4, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) in der Dauer von zwei Semestern durchzuführen. Er hat der spezialisierten Ausbildung in pastoraltheologischen, religionspädagogischen und anderen Fächern des katholisch-theologischen Studiums zu dienen.
(2)Absatz 2,Lehrveranstaltungen dieses Hochschullehrganges können bereits ab dem dritten einrechenbaren Semester absolviert werden.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe der vorhandenen Studienplätze können auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde auch Studierende und Absolventen der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung und der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung zu diesem Hochschullehrgang zugelassen werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118887
Alte Dokumentnummer
N7196913881L