Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 227/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.198830.09.2003 BGBl. Nr. 227/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Katholisch-theologische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 227/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 2, Ausbildungsziele, Studiendauer und Studienabschnitte der Studienrichtungen

  1. Absatz eins,Die fachtheologische Studienrichtung hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere der Priesterkandidaten zu dienen. Das Diplomstudium hat zehn Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sechs Semestern zu bestehen.
  2. Absatz 2,Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat elf Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sieben Semestern zu bestehen. Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester im zweiten Studienabschnitt zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
  3. Absatz 3,Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung hat in Verbindung mit einer an einer anderen Fakultät (Universität) oder an einer Hochschule künstlerischer Richtung eingerichteten, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtung und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat neun Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und fünf Semestern zu bestehen. In der Studienordnung ist unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Bedarf nach bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildungen für das Lehramt an höheren Schulen festzusetzen, mit welchen Studienrichtungen die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung kombiniert werden darf. Die Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen so einzurichten und der Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer das Studium der kombinierten Studienrichtung gleichzeitig mit dem Studium der anderen gewählten Studienrichtung und der pädagogischen Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen (Paragraph 2, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  4. Absatz 4,Die philosophische Studienrichtung hat der philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Das Diplomstudium hat acht Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern zu bestehen.
  5. Absatz 5,Jeder Studienabschnitt ist mit einer Diplomprüfung abzuschließen.
  6. Absatz 6,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (Paragraph eins, Absatz 2,) wechseln, haben bis zur Anmeldung zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118872

Alte Dokumentnummer

N7196913866L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/293/P2/NOR12118872