Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Fachtheologische Studienrichtung
§ 3. Erster StudienabschnittParagraph 3, Erster Studienabschnitt
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt hat in das Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und in die Liturgie einzuführen, die Geschichte der Philosophie und die systematische Philosophie samt Gesellschaftslehre darzulegen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen. Aus der Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft zu entfalten.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere aber von folgenden Bedingungen:Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere aber von folgenden Bedingungen:
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens einem Proseminar und einem Seminar;
der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Soweit diese Bestimmungen es zulassen, können die erforderlichen Nachweise auch an einer wissenschaftlichen Hochschule, insbesondere auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät erbracht werden.
(3)Absatz 3,Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Einführung in das Heilsmysterium;
Philosophische Anthropologie und Ethik;
Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre.
(4)Absatz 4,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zur Diplomprüfung zu bestimmen. Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form einer Prüfungsarbeit (Klausurarbeit) abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118873
Alte Dokumentnummer
N7196913867L