Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1969 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.196930.09.2003 BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Katholisch-theologische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1969BGBl. Nr. 293/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Fachtheologische Studienrichtung

Paragraph 3, Erster Studienabschnitt

  1. Absatz eins,Der erste Studienabschnitt hat in das Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und in die Liturgie einzuführen, die Geschichte der Philosophie und die systematische Philosophie samt Gesellschaftslehre darzulegen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen. Aus der Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft zu entfalten.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere aber von folgenden Bedingungen:
    1. Litera a
      der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
    2. Litera b
      der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens einem Proseminar und einem Seminar;
    3. Litera c
      der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Soweit diese Bestimmungen es zulassen, können die erforderlichen Nachweise auch an einer wissenschaftlichen Hochschule, insbesondere auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät erbracht werden.
  3. Absatz 3,Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
    1. Litera a
      Einführung in das Heilsmysterium;
    2. Litera b
      Fundamentalexegese;
    3. Litera c
      Philosophische Anthropologie und Ethik;
    4. Litera d
      Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre.
  4. Absatz 4,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zur Diplomprüfung zu bestimmen. Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form einer Prüfungsarbeit (Klausurarbeit) abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118873

Alte Dokumentnummer

N7196913867L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/293/P3/NOR12118873