Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 4. Zweiter StudienabschnittParagraph 4, Zweiter Studienabschnitt
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Heiligen Schrift und der Liturgie, dem Studium der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und ökumenischen Theologie, der Moraltheologie und Pastoraltheologie, der Kerygmatik mit Homiletik und Katechetik, der Kirchengeschichte, des kirchlichen Rechtes und philosophischer Gegenwartsfragen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens drei Seminaren;
der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).der Approbation der Diplomarbeit (Paragraph 12,).
(3)Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Dogmatische und ökumenische Theologie;
Pastoraltheologie (im engeren Sinn).
(4)Absatz 4,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der in Abs. 3 genannten Prüfungsfächer sind in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die Prüfungen aus den anderen Prüfungsfächern sind in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten ist die gesamte Prüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist vom Kandidaten, die Reihenfolge der Prüfungsfächer der kommissionellen Prüfung ist vom Präses der Prüfungskommission zu bestimmen. Die Prüfungen sind mündlich abzuhalten.Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der in Absatz 3, genannten Prüfungsfächer sind in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die Prüfungen aus den anderen Prüfungsfächern sind in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten ist die gesamte Prüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist vom Kandidaten, die Reihenfolge der Prüfungsfächer der kommissionellen Prüfung ist vom Präses der Prüfungskommission zu bestimmen. Die Prüfungen sind mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118874
Alte Dokumentnummer
N7196913868L