Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
§ 7. Erster StudienabschnittParagraph 7, Erster Studienabschnitt
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erster und letzter Satz den im § 3 Abs. 1 genannten Zielen zu dienen.Der erste Studienabschnitt hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, erster und letzter Satz den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zielen zu dienen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der erfolgreichen Teilnahme an mindestens einem Proseminar und einem Seminar;
der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. § 3 Abs. 2 lit. c ist sinngemäß anzuwenden.der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Methaphysik mit philosophischer Gotteslehre.
(4)Absatz 4,Auf die erste Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 anzuwenden.Auf die erste Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118877
Alte Dokumentnummer
N7196913871L