Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 8. Zweiter StudienabschnittParagraph 8, Zweiter Studienabschnitt
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt hat dem Studium der biblischen Theologie, der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und ökumenischen Theologie und der Moraltheologie, der ergänzenden Einführung in die Pastoraltheologie, die Kirchengeschichte, das kirchliche Recht und philosophische Gegenwartsfragen, dem Studium der Katechetik und Religionspädagogik sowie der pädagogischen Ausbildung zu dienen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens einem Seminar und an der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
der Approbation der Diplomarbeit. § 12 ist anzuwenden, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung angehört.der Approbation der Diplomarbeit. Paragraph 12, ist anzuwenden, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung angehört.
(3)Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Dogmatische und ökumenische Theologie;
(4)Absatz 4,Auf die zweite Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Auf die zweite Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118878
Alte Dokumentnummer
N7196913872L