Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katholisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Philosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten
§ 9. Allgemeine BestimmungenParagraph 9, Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Das Studium der Philosophie an den Katholisch-theologischen Fakultäten ist entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.
(2)Absatz 2,Die philosophische Studienrichtung ist nur an jenen Katholisch-theologischen Fakultäten einzurichten, an denen ein Philosophisches Institut besteht, das eine Gesamtausbildung in systematischer und historischer Philosophie gewährleistet.
(3)Absatz 3,Das Recht, die akademischen Grade gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Halbsatz zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen Institutes, das dazu erforderliche akademische Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.Das Recht, die akademischen Grade gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Absatz 6, zweiter Halbsatz zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen Fakultät zu (Paragraph 35, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen Institutes, das dazu erforderliche akademische Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12118879
Alte Dokumentnummer
N7196913873L