Norm Katholisch-theologische Studienrichtungen× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Katholisch-theologische Studienrichtungen Fassungen (Gesetz) ab 01.10.1969 — BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 01.10.198830.09.2003 § → § BGBl. Nr. 227/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997 01.10.196930.09.1988 BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.10.1969 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenI. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1§ 1.II. ABSCHNITTFachtheologische Studienrichtung§ 3§ 3. Erster Studienabschnitt§ 4§ 4. Zweiter StudienabschnittIII. ABSCHNITTSelbständige religionspädagogische Studienrichtung§ 5§ 5. Erster StudienabschnittIV. ABSCHNITTKombinierte religionspädagogische Studienrichtung§ 7§ 7. Erster StudienabschnittV. ABSCHNITTPhilosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten§ 9. Allgemeine Bestimmungen§ 9§ 10§ 11VI. ABSCHNITTDiplomarbeit§ 12§ 12.VII. ABSCHNITTEinrechnung von Studien an kirchlichen theologischen Lehranstalten§ 13.§ 13§ 14§ 16§ 16. Doktorat der Philosophie an einer Katholisch-theologischen FakultätX. ABSCHNITTDurchführungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen§ 18.§ 18§ 19