Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.10.1969 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 291/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.196930.09.2003 BGBl. Nr. 291/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montanistische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1969BGBl. Nr. 291/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 10, Durchführung der zweiten Diplomprüfung

  1. Absatz eins,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Paragraph 9, abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern:
    1. Litera a
      dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt der Studienrichtung (des Studienzweiges) anzusehen ist.
    Würde sich gemäß Litera a und Litera b, das gleiche Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung gibt. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
  2. Absatz 2,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
  3. Absatz 3,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118899

Alte Dokumentnummer

N7196913893L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/291/P10/NOR12118899