Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.09.1971 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.09.197130.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montanistische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Doktoratsstudien

Paragraph 11, Doktorat der montanistischen Wissenschaften

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder des Studienzweiges Montangeologie oder die Ablegung der abschließenden Prüfung einer gleichwertigen (Paragraph 21, Absatz 5, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung (eines absolvierten Studienzweiges).
  2. Absatz 2,Eine Inskription ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nicht zu fordern. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes notwendige ergänzende Studien und Prüfungen sind bis zur Vorlage der Dissertation nachzutragen. Paragraph 21, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Das Thema der Dissertation ist den auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der montanistischen Wissenschaften zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
    1. Litera a
      das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      ein Fach, das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
  5. Absatz 5,Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118900

Alte Dokumentnummer

N7196913894L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/291/P11/NOR12118900