Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montanistische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.09.1971
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
§ 11. Doktorat der montanistischen WissenschaftenParagraph 11, Doktorat der montanistischen Wissenschaften
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder des Studienzweiges Montangeologie oder die Ablegung der abschließenden Prüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung (eines absolvierten Studienzweiges).Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder des Studienzweiges Montangeologie oder die Ablegung der abschließenden Prüfung einer gleichwertigen (Paragraph 21, Absatz 5, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung (eines absolvierten Studienzweiges).
(2)Absatz 2,Eine Inskription ist abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nicht zu fordern. Gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes notwendige ergänzende Studien und Prüfungen sind bis zur Vorlage der Dissertation nachzutragen. § 21 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.Eine Inskription ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nicht zu fordern. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes notwendige ergänzende Studien und Prüfungen sind bis zur Vorlage der Dissertation nachzutragen. Paragraph 21, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Das Thema der Dissertation ist den auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der montanistischen Wissenschaften zu entnehmen.
(4)Absatz 4,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
ein Fach, das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(5)Absatz 5,Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12118900
Alte Dokumentnummer
N7196913894L