Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montanistische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.10.1974
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen und Vollziehung
§ 12. StudienkommissionenParagraph 12, Studienkommissionen
(1)Absatz eins,An den Hochschulen, denen gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Einrichtung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien obliegt, ist für jede Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen.An den Hochschulen, denen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Einrichtung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien obliegt, ist für jede Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Studienkommissionen sind zuständige akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Abweichend von den Bestimmungen des § 9 dieses Bundesgesetzes obliegen ihnen während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich die Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.Die Studienkommissionen sind zuständige akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne gemäß Paragraph 17, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes obliegen ihnen während des in Absatz eins, genannten Zeitraumes Bewilligungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich die Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.
(3)Absatz 3,Jeder Studienkommission haben in gleicher Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender drei Gruppen anzugehören:
Hochschulassistenten, Hochschuldozenten, Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer, Vertragsassistenten;
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Hochschulprofessoren sind von der zuständigen akademischen Behörde, die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen) sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer einzuberufenden Versammlung, die Vertreter der Studenten sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft zu entsenden.Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Hochschulprofessoren sind von der zuständigen akademischen Behörde, die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der anderen unter Litera b, erwähnten Personengruppen) sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer einzuberufenden Versammlung, die Vertreter der Studenten sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft zu entsenden.
(4)Absatz 4,Die Studienkommissionen sind erstmalig vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Hochschulprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß anzuwenden.Die Studienkommissionen sind erstmalig vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Hochschulprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen des Paragraph 27, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, sind sinngemäß anzuwenden. (5)Absatz 5,Zu einem Beschluß der Studienkommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit. Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung der Studienkommission die Bestimmungen des § 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Zu einem Beschluß der Studienkommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit. Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der im Absatz 3, genannten Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung der Studienkommission die Bestimmungen des Paragraph 25, des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 5, des Hochschul-Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12118901
Alte Dokumentnummer
N7196913895L