Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.10.1974 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.197430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montanistische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen und Vollziehung

Paragraph 12, Studienkommissionen

  1. Absatz eins,An den Hochschulen, denen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Einrichtung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien obliegt, ist für jede Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Studienkommissionen sind zuständige akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne gemäß Paragraph 17, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes obliegen ihnen während des in Absatz eins, genannten Zeitraumes Bewilligungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich die Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.
  3. Absatz 3,Jeder Studienkommission haben in gleicher Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender drei Gruppen anzugehören:
    1. Litera a
      Hochschulprofessoren;
    2. Litera b
      Hochschulassistenten, Hochschuldozenten, Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer, Vertragsassistenten;
    3. Litera c
      Studenten.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Hochschulprofessoren sind von der zuständigen akademischen Behörde, die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der anderen unter Litera b, erwähnten Personengruppen) sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer einzuberufenden Versammlung, die Vertreter der Studenten sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft zu entsenden.
  4. Absatz 4,Die Studienkommissionen sind erstmalig vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Hochschulprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen des Paragraph 27, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Zu einem Beschluß der Studienkommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit. Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der im Absatz 3, genannten Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung der Studienkommission die Bestimmungen des Paragraph 25, des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 5, des Hochschul-Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118901

Alte Dokumentnummer

N7196913895L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/291/P12/NOR12118901