Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.10.1969 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 291/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.196930.09.2003 BGBl. Nr. 291/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montanistische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1969BGBl. Nr. 291/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 13, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Das Studienjahr 1968/69 ist ordentlichen Hörern, die sich gemäß Paragraph 45, Absatz 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienvorschriften unterworfen und im Studienjahr 1968/69 Lehrveranstaltungen einer der durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß Paragraph 3, festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.
  2. Absatz 2,Im Studienjahr 1968/69 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.
  3. Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden Studienplänen (Paragraph 17, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen.
  4. Absatz 4,Für ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben und sich den neuen Studienvorschriften nicht gemäß Paragraph 45, Absatz 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende Bestimmungen:
    1. Litera a
      Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind anzuwenden;
    2. Litera b
      die neuerliche Inskription von Lehrveranstaltungen ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes erforderlich;
    3. Litera c
      das Zeugnis über die römisch eins. Staatsprüfung ist auszustellen, wenn aus allen Prüfungsgegenständen der römisch eins. Staatsprüfung Einzelprüfungen mit Erfolg abgelegt wurden.
  5. Absatz 5,Personen, die an der Montanistischen Hochschule in Leoben die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ (Paragraph 2, Absatz eins,) berechtigt. Auf Studierende, die im Sinne des Paragraph 45, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118902

Alte Dokumentnummer

N7196913896L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/291/P13/NOR12118902