Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montanistische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 13. ÜbergangsbestimmungenParagraph 13, Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Das Studienjahr 1968/69 ist ordentlichen Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienvorschriften unterworfen und im Studienjahr 1968/69 Lehrveranstaltungen einer der durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß § 3 festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.Das Studienjahr 1968/69 ist ordentlichen Hörern, die sich gemäß Paragraph 45, Absatz 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienvorschriften unterworfen und im Studienjahr 1968/69 Lehrveranstaltungen einer der durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß Paragraph 3, festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.
(2)Absatz 2,Im Studienjahr 1968/69 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.
(3)Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden Studienplänen (§ 17 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen.Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden Studienplänen (Paragraph 17, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen.
(4)Absatz 4,Für ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben und sich den neuen Studienvorschriften nicht gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende Bestimmungen:Für ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben und sich den neuen Studienvorschriften nicht gemäß Paragraph 45, Absatz 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende Bestimmungen:
Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind anzuwenden;Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind anzuwenden;
die neuerliche Inskription von Lehrveranstaltungen ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes erforderlich;die neuerliche Inskription von Lehrveranstaltungen ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes erforderlich;
das Zeugnis über die I. Staatsprüfung ist auszustellen, wenn aus allen Prüfungsgegenständen der I. Staatsprüfung Einzelprüfungen mit Erfolg abgelegt wurden.das Zeugnis über die römisch eins. Staatsprüfung ist auszustellen, wenn aus allen Prüfungsgegenständen der römisch eins. Staatsprüfung Einzelprüfungen mit Erfolg abgelegt wurden.
(5)Absatz 5,Personen, die an der Montanistischen Hochschule in Leoben die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ (§ 2 Abs. 1) berechtigt. Auf Studierende, die im Sinne des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 anzuwenden.Personen, die an der Montanistischen Hochschule in Leoben die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ (Paragraph 2, Absatz eins,) berechtigt. Auf Studierende, die im Sinne des Paragraph 45, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12118902
Alte Dokumentnummer
N7196913896L