Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montanistische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 14. DurchführungsbestimmungenParagraph 14, Durchführungsbestimmungen
(1)Absatz eins,Die Studienordnungen für die im § 4 aufgezählten Studien sowie die Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.Die Studienordnungen für die im Paragraph 4, aufgezählten Studien sowie die Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem Gebiete der montanistischen Wissenschaften zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 154/1955) sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem Gebiete der montanistischen Wissenschaften zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen (Paragraphen 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,) sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12118903
Alte Dokumentnummer
N7196913897L