Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montanistische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 2. Akademische GradeParagraph 2, Akademische Grade
(1)Absatz eins,An die Absolventen der Diplomstudien der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.An die Absolventen der Diplomstudien der in Paragraph 4, angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2)Absatz 2,An die Absolventen des Diplomstudiums des in § 4 Abs. 3 lit. b angeführten Studienzweiges „Montangeologie“ wird der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ verliehen.An die Absolventen des Diplomstudiums des in Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, angeführten Studienzweiges „Montangeologie“ wird der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ verliehen.
(3)Absatz 3,An die Absolventen der Doktoratsstudien (§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der montanistischen Wissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum montanarum“, abgekürzt „Dr. mont.“, verliehen.An die Absolventen der Doktoratsstudien (Paragraph 11,) wird der akademische Grad „Doktor der montanistischen Wissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum montanarum“, abgekürzt „Dr. mont.“, verliehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12118891
Alte Dokumentnummer
N7196913885L