Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1969 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 291/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.196930.09.2003 BGBl. Nr. 291/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montanistische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1969BGBl. Nr. 291/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Diplomstudien

Paragraph 3, Studiendauer und Studienabschnitte

  1. Absatz eins,Das Studium zur Erwerbung des im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Diplomgrades besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von einem weiteren Semester vorzusehen; eine Inskription ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester.
  3. Absatz 3,Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert (Paragraph 10, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz) abgelegt hat.
  4. Absatz 4,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118892

Alte Dokumentnummer

N7196913886L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/291/P3/NOR12118892