Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montanistische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 7. Zulassung zur zweiten DiplomprüfungParagraph 7, Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
(1)Absatz eins,Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(2)Absatz 2,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den für die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12118896
Alte Dokumentnummer
N7196913890L