Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.1971 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.09.197130.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montanistische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 9, Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Kandidaten hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung zu bewilligen, daß die gemäß Absatz 3, vorgesehenen Prüfungsfächer zum Teil gegen Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmungen gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der für sie auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Sofern die im Absatz 3, genannten Prüfungsfächer eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen angeordnet werden, einzelnen dieser Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen oder zu teilen.
  3. Absatz 3,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unter Bedachtnahme auf Absatz eins :
    1. Litera a
      In der Studienrichtung „Bergwesen“:
      1. Ziffer eins
        Bergbaukunde;
      2. Ziffer 2
        Aufbereitungslehre;
      3. Ziffer 3
        Bergmaschinenkunde;
      4. Ziffer 4
        Lagerstättenkunde;
      5. Ziffer 5
        Markscheidekunde;
      6. Ziffer 6
        ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
    2. Litera b
      In der Studienrichtung „Erdölwesen“:
      1. Ziffer eins
        Tiefbohrtechnik und Erdölgewinnung;
      2. Ziffer 2
        Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;
      3. Ziffer 3
        Angewandte Geophysik;
      4. Ziffer 4
        Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau;
      5. Ziffer 5
        ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
    3. Litera c
      In der Studienrichtung „Markscheidewesen“:
      1. Ziffer eins
        Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;
      2. Ziffer 2
        Bergschadenkunde;
      3. Ziffer 3
        Bergbaukunde;
      4. Ziffer 4
        Lagerstättenkunde;
      5. Ziffer 5
        ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
    4. Litera d
      In der Studienrichtung „Angewandte Geophysik“:
      1. Ziffer eins
        Angewandte Geophysik;
      2. Ziffer 2
        Theoretische Physik;
      3. Ziffer 3
        Elektronik;
      4. Ziffer 4
        Lagerstättenkunde;
      5. Ziffer 5
        Prospektion;
      6. Ziffer 6
        ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
    5. Litera e
      In der Studienrichtung „Hüttenwesen“ nach Wahl des Kandidaten:
      1. Ziffer eins
        Studienzweig „Eisenhüttenwesen“:
        1. Sub-Litera, a, a
          Eisenhüttenkunde;
        2. Sub-Litera, b, b
          Wärmetechnik und Ofenbau;
        3. Sub-Litera, c, c
          Metallkunde und Werkstoffprüfung;
        4. Sub-Litera, d, d
          Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
      2. Ziffer 2
        Studienzweig „Metallhüttenwesen“:
        1. Sub-Litera, a, a
          Metallhüttenkunde;
        2. Sub-Litera, b, b
          Wärmetechnik und Ofenbau;
        3. Sub-Litera, c, c
          Metallkunde und Werkstoffprüfung;
        4. Sub-Litera, d, d
          Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
      3. Ziffer 3
        Studienzweig „Verformungswesen“:
        1. Sub-Litera, a, a
          Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde;
        2. Sub-Litera, b, b
          Hüttenkunde;
        3. Sub-Litera, c, c
          Metallkunde;
        4. Sub-Litera, d, d
          Wärmetechnik und Ofenbau.
      4. Ziffer 4
        Studienzweig „Metallkunde“:
        1. Sub-Litera, a, a
          Metallkunde und Werkstoffprüfung;
        2. Sub-Litera, b, b
          Metallphysik;
        3. Sub-Litera, c, c
          Hüttenkunde;
        4. Sub-Litera, d, d
          Formgebungstechnik.
      5. Ziffer 5
        Studienzweig „Gießereiwesen“:
        1. Sub-Litera, a, a
          Gießereikunde;
        2. Sub-Litera, b, b
          Hüttenkunde;
        3. Sub-Litera, c, c
          Wärmetechnik und Ofenbau;
        4. Sub-Litera, d, d
          Metallkunde und Werkstoffprüfung.
      6. Ziffer 6
        Studienzweig „Betriebs- und Energiewirtschaft“:
        1. Sub-Litera, a, a
          Wirtschafts- und Betriebswissenschaften einschließlich Unternehmensführung;
        2. Sub-Litera, b, b
          Hüttenkunde;
        3. Sub-Litera, c, c
          Wärmetechnik, Ofenbau und Energiewirtschaft;
        4. Sub-Litera, d, d
          Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
    6. Litera f
      In der Studienrichtung „Gesteinshüttenwesen“:
      1. Ziffer eins
        Gesteinshüttenkunde;
      2. Ziffer 2
        Aufbereitungslehre;
      3. Ziffer 3
        Wärmetechnik und Ofenbau;
      4. Ziffer 4
        Mineralogie und Gesteinskunde;
      5. Ziffer 5
        ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
    7. Litera g
      In der Studienrichtung „Montanmaschinenwesen“:
      1. Ziffer eins
        Montanmaschinenbau;
      2. Ziffer 2
        Allgemeiner Maschinenbau;
      3. Ziffer 3
        Wärmetechnik und Ofenbau;
      4. Ziffer 4
        ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
    8. Litera h
      In der Studienrichtung „Kunststofftechnik“:
      1. Ziffer eins
        Chemie der Kunststoffe;
      2. Ziffer 2
        Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe;
      3. Ziffer 3
        Prüfung der Kunststoffe;
      4. Ziffer 4
        Entwerfen und Konstruieren in Kunst- und Verbundstoffen;
      5. Ziffer 5
        ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
    9. Litera i
      In der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften“:
      1. Ziffer eins
        Metallkunde und Werkstoffprüfung;
      2. Ziffer 2
        Werkstoffkunde nichtmetallischer Werkstoffe;
      3. Ziffer 3
        Hüttenkunde und Formgebungstechnik;
      4. Ziffer 4
        Kunststofftechnik;
      5. Ziffer 5
        ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
    10. Litera j
      Im Studienzweig „Montangeologie“:
      1. Ziffer eins
        Angewandte Geologie;
      2. Ziffer 2
        Angewandte Lagerstättenkunde;
      3. Ziffer 3
        Angewandte Geophysik;
      4. Ziffer 4
        Angewandte Geochemie;
      5. Ziffer 5
        Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;
      6. Ziffer 6
        ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaft, Kunststoff, Bergwesen

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118898

Alte Dokumentnummer

N7196913892L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/291/P9/NOR12118898