Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtungen der Bodenkultur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der Wissenschaften der Bodenkultur, insbesondere auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Holzwirtschaft, der Kulturtechnik, der Wasserwirtschaft, der Lebensmitteltechnologie, der Biotechnologie, der Ernährungswirtschaft und der Landschaftsplanung und Landschaftspflege, zum Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der Bodenkultur zu gestalten. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zur Entwicklung der Wissenschaften der Bodenkultur, insbesondere auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Holzwirtschaft, der Kulturtechnik, der Wasserwirtschaft, der Lebensmitteltechnologie, der Biotechnologie, der Ernährungswirtschaft und der Landschaftsplanung und Landschaftspflege, zum Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der Bodenkultur zu gestalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118857
Alte Dokumentnummer
N7196912480A