Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.09.1991 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 369/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.09.199130.09.2003 BGBl. Nr. 369/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtungen der Bodenkultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 369/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

Doktorat der Bodenkultur

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Bodenkultur ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen (Paragraph 21, Absatz 5, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung.
  2. Absatz 2,Das Doktoratsstudium der Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern.
  3. Absatz 3,Die vom Bewerber um den Doktorgrad zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden werden vom Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation und dem Bewerber nach fachlichen Gesichtspunkten festgelegt. Der Bewerber ist berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten. Diese Lehrveranstaltungen müssen im Zusammenhang mit dem Dissertationsthema stehen. Die Fächer können bestehende oder neu einzurichtende Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungen anderer Universitäten beinhalten. Die Anerkennung und Anrechnung außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.
  4. Absatz 4,Das Thema der Dissertation ist den auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der Bodenkultur zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG vertreten ist.
  5. Absatz 5,Die Zulassung zum Rigorosum setzt die positive Absolvierung der gemäß Absatz 3, vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die Approbation der Dissertation voraus.
  6. Absatz 6,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
    1. Ziffer eins
      das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
    2. Ziffer 2
      ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
  7. Absatz 7,Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10009310

Dokumentnummer

NOR12118867

Alte Dokumentnummer

N7196912490A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/292/P11/NOR12118867